Inhaltsverzeichnis
- Staatsanwaltschaft - Funktion
- Aufgaben der Staatsanwaltschaften
- Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde
- StA als Anklagebehörde
- Vollstreckung rechtskräftiger Urteile
Staatsanwaltschaft (© Gerhard Seybert – stock.adobe.com)
Die Staatsanwaltschaft zeichnet sich verantwortlich für die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie versteht sich als eine weisungsgebundene Behörde, ist Teil der Rechtspflege. Sie wird Ermittlungsverfahren leiten, wird die Anklage beim zuständigen Strafgericht in die Wege leiten und die Anklage vertreten. Kommt es zu einem Urteil im Rahmen des Erwachsenenstrafrechts, obliegt ihr auch der Vollzug der ausgesprochenen Strafe.
Staatsanwaltschaft - Funktion
In Jugendstrafsachen erklärt sich das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsbehörde. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, jeder Anzeige oder auch lediglich Verdachtsäußerungen nachzugehen. Sie hat gemäß dem § 160 StPO der Strafprozessordnung in einem Ermittlungsverfahren den Sachverhalt zu klären. Sie besitzt nur eine sehr geringe Anzahl von eigenen Organen, delegiert ihre Arbeit nach dem § 152 GVG an die Strafverfolgungsbehörden, hier regelmäßig an die Polizei in all ihren Ausformungen, weiter.
Ein Anfangsverdacht nach dem § 152 Absatz 2 StPO wird eine Ermittlung zur Folge haben. Die Staatsanwaltschaft hat also, gesetzlich geregelt, die Ermittlungspflicht, wenn ein hinreichender Tatverdacht erkannt wurde. Sie wird in einem solchen Fall gemäß des Legalitätsprinzips bei dem zuständigen Gericht Anklage erheben. Wird der Tatverdacht negativ beurteilt, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren entsprechend einstellen.
Aufgaben der Staatsanwaltschaften
Die Staatsanwaltschaft ist auch als Vollstreckungsbehörde definiert. Dies findet sich beschrieben in dem § 451 StPO und dem § 4 StVollstrO der Strafvollstreckungsordnung.
Sie hat die Aufgabe, Strafurteile, auch die Ableistung von Zahlungsauflagen und Geldstrafen zu überwachen. Außerhalb des Strafrechts versteht sich die Staatsanwaltschaft nach dem § 115 OwiG des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, dies betrifft den Verkehr mit Strafgefangenen sowie nach dem § 20 RDG des Rechtsdienstleistungsgesetzes, bezüglich einer unerlaubten Rechtsdienstleistung als die nach dem § 36 OwiG zuständige Verwaltungsbehörde.
Ihren Sitz werden die Staatsanwaltschaften jeweils dort haben, wo auch Landgerichte und Oberlandgerichte situiert sind. Die Staatsanwaltschaft ist rechtlich ein neutrales, vom Gericht und den Richtern unabhängiges Organ der Exekutive. Sie versteht sich Richtern weder unterstellt noch übergeordnet.
Die Aussage des §141 GVG ist, dass jedes Gericht eine Staatsanwaltschaft besitzen solle. Die Realität zeigt Staatsanwaltschaften nahezu nur bei den Landgerichten. Die innere Organisation der Staatsanwaltschaften findet sich definiert in den für jedes Bundesland mehr oder weniger in einem Rahmen liegenden Anordnungen über die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften, abgekürzt OrgStA . Es existiert für den Fall gewisser, spezifischer Delikte der § 143 Absatz 4 GVG, nachdem die Zuständigkeit der eigentlichen Staatsanwaltschaft auf dem Weg über das Landes- und Oberlandesgerichts an eine 'deliktspezifische Schwerpunktsstaatsanwaltschaft' weitergeleitet wird.
In der Systemhierarchie über den Staatsanwaltschaften stehen die Generalstaatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten. Sie haben nach dem § 147 Nummer 3 GVG die Fach- und Dienstaufsicht. Die Kritik, die allgemein geübt wird, bezieht sich auf die Überlastung der Staatsanwaltschaften. Sie würden dem Legalitätsprinzip widersprechen, indem sie bei kleineren Straftaten einfach das Verfahren einstellten.
Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde
In Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht versteht sich das Ermittlungsverfahren als notwendiger Ausgangspunkt jedes Strafverfahrens, jedes Bußgeldverfahrens. Die Strafprozessordnung in den §§ 160 bis 177 StPO definiert das Ermittlungsverfahren.
Eine Ermittlung gemäß dem Legalitätsprinzip muss angestrengt werden, wenn nach dem § 152 Absatz 2 zusammen mit § 160 Absatz 1 ein Anfangsverdacht besteht. Der § 153 StPO erlaubt es den Staatsanwaltschaften, diese benutzen diese Regelung gern und oft, ein Verfahren einzustellen.
Soll dagegen ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der jeweiligen Tat verneint sein, besteht die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft gemäß dem § 153a StPO Weisungen und Auflagen an den Beschuldigten ergehen lässt. Die Einstellung des Verfahrens verläuft in einem derartigen Fall gemäß dem § 170 StPO. Die Ermittlungen werden regelmäßig von der Polizei in ihren diversen Sachgebieten übernommen.
Die Staatsanwaltschaft ist die 'Herrin des Verfahrens'. Sie verfügt jedoch auch über sogenannte 'Ermittlungspersonen'. Die Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft definiert sich als Amtsträger, der, sollte Gefahr in Verzug sein, besondere Maßnahmen anordnen und durchführen lassen kann. Das gilt für den Fall, dass eine richterliche Anordnung nicht eilig genug besorgt werden kann. Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft haben vom Gesetzgeber die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen strafprozessualer Art anzuordnen. Diese können und dürfen die gesetzlichen Rechte des Staatsbürgers in sehr erheblicher Weise einschränken.
StA als Anklagebehörde
Ist die Staatsanwaltschaft zu der Ansicht gelangt, es läge ein hinreichender Tatverdacht vor, wird sie Anklage beim jeweils dafür zuständigen Gericht erstatten. Von einer öffentlichen Klage kann die Staatsanwaltschaft jedoch absehen, falls diverse in der Strafprozessordnung nicht genauer definierte Umstände eintreten sollten. Das gilt selbst dann, wenn aufgrund der Ermittlungen durchaus Anlass zu Erhebung der Anklage und eine Strafverfolgung angebracht wären. Dies passiert nach dem Opportunitätsprinzip im Interesse der Öffentlichkeit.
Die Staatsanwaltschaft hat, anders als vielleicht offensichtlich, die Pflicht und Schuldigkeit, nicht die Schuld eines Angeklagten zu beweisen, sondern vielmehr seine Unschuld. Sie hat neutrale Partei zu sein und steht weder auf der Seite eines Richters noch eines Angeklagten oder dessen Anwalt.
Eine weitere wesentliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, mit der Anklageschrift nach dem § 200 StPO den Verhandlungsgegenstand zu bestimmen, auf dem die Anklage letztlich beruhen soll. Das hat nach dem Immutabilitätsprinzip zu passieren. Das bedeutet, der Angeklagte kann nur für die Punkte, die auch in der Anklageschrift vorhanden sind, angeklagt und verurteilt werden.
'Gegenstand der Urteilsfindung ist nur der in der Anklage bezeichnete Lebenssachverhalt – die Tat im strafprozessualen Sinn nach dem Paragraphen 264 StPO'.
Soll die Anklage in irgendwelchen Punkten noch erweitert werden, dann kann dies nur vollzogen werden, wenn der Angeklagte gemäß dem § 266 StPO sich auch einverstanden erklärt. Sollten sich irgendwelche Rechtsgrundlagen während des Prozesses relevant ändern, hat die Gerichtlichkeit darauf gemäß des § 265 StPO unbedingt hinzuweisen.
Vollstreckung rechtskräftiger Urteile
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft sind vielfältig. So trägt sie auch gemäß des § 451 StPO sowie § 4 StVollstrO der Strafvollstreckungsordnung die Verantwortung für die Vollstreckung von rechtskräftigen Urteilen. In dieser Funktion lädt sie Personen, die eine Vollzugstrafe antreten müssen, gemäß dem § 27 StVollstrO zum Haftantritt ein, sie überprüft die Folgeleistung, kann einen Haftbefehl oder einen Vorführungsbefehl gemäß § 33 StVollstrO bewirken.
Zudem hat sie noch die Aufgabe Diebesgut, Tatwaffen etc. zu verwerten, zu vernichten, sie einzuziehen.
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